Allgemeinverfügung

  • Amtliche Bekanntmachung

des Landratsamtes Schweinfurt zum Vollzug tierseuchenrechtlicher Maßnahmen zum Schutz vor der Geflügelpest; Aufhebung der Ziffern 1. und 4. der Allgemeinverfügung vom 15.02.2021 hinsichtlich der Pflicht zur Aufstallung von Geflügel sowie des Verbotes von Ausstellungen, Märkten, Schauen und ähnlichen Veranstaltungen im Landkreis Schweinfurt

Das Landratsamt Schweinfurt erlässt folgende

Allgemeinverfügung:

  1. Ziffer 1. der Allgemeinverfügung des Landratsamtes Schweinfurt vom 15.02.2021, veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 14 vom 15.02.2021, hinsichtlich der Pflicht für alle privaten und gewerblichen Tierhalter zur Aufstallung von Geflügel im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 der Geflügelpest-Verordnung (hierunter fallen: Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhühner, Fasane, Laufvögel, Wachteln, Enten und Gänse, die in Gefangenschaft aufgezogen oder gehalten werden) unter Einhaltung der dort genannten Maßgaben im Gebiet des Landkreises Schweinfurt, wird hiermit aufgehoben.
     
  2. Ziffer 4. der Allgemeinverfügung des Landratsamtes Schweinfurt vom 15.02.2021, veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 14 vom 15.02.2021, hinsichtlich des Verbotes von Ausstellungen, Märkten und Schauen sowie Veranstaltungen ähnlicher Art, bei denen Geflügel und gehaltene Vögel anderer Arten als Geflügel verkauft, gehandelt oder zur Schau gestellt werden, wird hiermit aufgehoben.
     
  3. Die sofortige Vollziehung der in den Ziffern 1 bis 2 des Tenors getroffenen Regelungen wird gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) angeordnet.
     
  4. Diese Allgemeinverfügung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
     
  5. Kosten werden nicht erhoben.

Hinweise:

  1. Auf die weiterhin geltenden Vorgaben der Ziffern 2. (Bestandsregister), 3. (Biosicherheitsmaßnahmen) und 5. (Fütterungsverbot für Wildvögel) der Allgemeinverfügung vom 15.02.2021 wird ausdrücklich hingewiesen.
     
  2. Die grundsätzliche Meldepflicht von Geflügelhaltungen gemäß § 2 Geflügelpest-Verordnung besteht unabhängig von der jeweiligen Seuchenlage.
     
  3. Gemäß Art. 41 Abs. 4 Satz 1 Bayer. Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) ist nur der verfügende Teil der Allgemeinverfügung öffentlich bekannt zu machen. Die Allgemeinverfügung liegt mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung beim Landratsamt Schweinfurt, Schrammstr. 1, 97421 Schweinfurt (Erdgeschoß, Zi.-Nr. 36) aus. Sie kann während der üblichen Dienstzeiten (Montag-Freitag 08:00-12:00 Uhr, Dienstag 14:00-16:00 Uhr, Donnerstag 14:00-17:00 Uhr) nach vorheriger telefonischer Vereinbarung eingesehen werden.

 

Schweinfurt, 30.04.2021
Landratsamt Schweinfurt

gez.
Florian T ö p p e r
Landrat

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