Allgemeinverfügung

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des Landratsamtes Schweinfurt zur Ernennung von hinzugezogenen Tierärzten zu amtlichen Tierärzten für die Schlachttieruntersuchung bei Notschlachtungen

Das Landratsamt Schweinfurt erlässt auf Grund von Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/624 der Kommission vom 08. Februar 2019, Art. 18, Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017, § 2a der Tierischen-Lebensmittel-Überwachungsverordnung (Tier-LMÜV) vom 08.08.2007, zuletzt geändert am 19.06.2020 folgende

Allgemeinverfügung:

  1. Alle Personen, die nach § 2 der Bundes-Tierärzteordnung zur Ausübung des tierärztlichen Berufs befugt sind, werden für den Fall, dass sieim örtlichen Zuständigkeitsbereich des Landkreises Schweinfurt ausgenommen in Betrieben im Zuständigkeitsbereich der Kontrollbehörde für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (KBLV)von einer für ein Tier verantwortlichen Person im Rahmen der Notschlachtung außerhalb des Schlachtbetriebs für eine Schlachttieruntersuchung gemäß Art. 4 der Verordnung (EU) 2019/624 hinzugezogen werden, im Hinblick auf die Schlachttieruntersuchung dieses Tieres und die Ausstellung der Gesundheitsbescheinigung nach Anhang IV Kapitel 5 Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 zu amtlichen Tierärztinnen und Tierärzten im Sinne des Art. 3 Nr. 32 und zu Bescheinigungsbefugten im Sinne des Art. 3 Nr. 26 der Verordnung (EU) 2017/625 ernannt.
     
  2. Die sofortige Vollziehung der in Ziffer 1. des Tenors getroffene Regelung wird gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) angeordnet.
     
  3. Diese Allgemeinverfügung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
     
  4. Kosten werden nicht erhoben

 

Hinweis:

Gemäß Art. 41 Abs. 4 Satz 1 Bayer. Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) ist nur der verfügende Teil der Allgemeinverfügung öffentlich bekannt zu machen. Die Allgemeinverfügung liegt mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung beim Landratsamt Schweinfurt, Schrammstr. 1, 97421 Schweinfurt (Erdgeschoß, Zi.-Nr. 36) aus. Sie kann während der üblichen Dienstzeiten (Montag-Freitag 08:00-12:00 Uhr, Dienstag 14:00-16:00 Uhr, Donnerstag 14:00-17:00 Uhr) nach vorheriger telefonischer Vereinbarung eingesehen werden.

Schweinfurt, 23.06.2021
Landratsamt Schweinfurt

gez.
Florian T ö p p e r
Landrat

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