Allgemeinverfügung - Feuerverbot in den Gemeindeteilen Gochsheim und Weyer

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Feuerverbot in den Gemeindeteilen Gochsheim und Weyer

Vollzug des Gesetzes über das Landesstrafrecht und das Verordnungsrecht auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Landesstraf- und Verordnungsgesetz);
Feuerverbot in den Gemeindeteilen Gochsheim und Weyer

Wegen der anhaltenden Trockenheit und der daraus resultierenden sehr niedrigen Bodenfeuchte im Ortsgebiet Gochsheim und Weyer besteht eine sehr hohe Waldbrandgefahr. Die leicht entzündliche Streu- und Humusschicht des Waldbodens ist sehr ausgetrocknet und damit in hohem Maße brandgefährdet. Selbst ein kurzes Niederschlagsereignis befeuchtet diese Schicht nur oberflächlich.

Die Gemeinde Gochsheim hat aus diesem Grund am 24. Juni 2022 gemäß Art 7 Abs.2 Nr. 3 Landesstraf- und Verordnungsgesetz (LSTVG) in Verbindung mit §§ 23, 24 der Verordnung über die Verhütung von Bränden (VVB) folgende Allgemeinverfügung erlassen:

  1. Bis auf weiteres wird im gesamten Gemeindegebiet (Innen- und Außenbereich!) der Gemeinde Gochsheim ein generelles und absolutes Verbot für jegliche Art von offenem Feuer in einer Entfernung von weniger als 100 m zum Wald ausgesprochen.
  2. Das Verbot gilt auch in bestehenden, auf Dauer angelegten Feuerstellen.

Das Feuerverbot gilt bis auf Widerruf.

Die Allgemeinheit wird im eigenen Interesse dringend aufgefordert, auch im Hinblick auf mögliche Regressforderungen, sich an das ausgesprochene Verbot zu halten. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld von bis zu 2.500 Euro geahndet werden.

 

Gochsheim, den 24.06.2022
Gemeinde Gochsheim

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