Bekanntmachung - Weitere Änderungen der Corona-Regeln ab Mittwoch, 25. August 2021

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Einstufung in den 7-Tage-Inzidenzbereich über 35 – Negativer Testnachweis unter anderem notwendig für die Innengastronomie oder Veranstaltungen in geschlossenen Räumen

Bekanntmachung:
Das Landratsamt Schweinfurt gibt hiermit aufgrund der Regelungen des § 1 Nummern 1 und 3 der Dreizehnten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (13. BayIfSMV) amtlich bekannt, dass der nach § 28a Absatz 3 Satz 13 des IfSG bestimmte 7-Tage-Inzidenzwert für den Landkreis Schweinfurt von 35 an drei aufeinanderfolgenden Tagen überschritten worden ist. 

Es wurden an den jeweiligen Tagen folgende Werte festgestellt:

  •  am 21.08.2021: 40,7
  •  am 22.08.2021: 38,1 und
  •  am 23.08.2021: 44,2

Es erfolgt deshalb für den Landkreis Schweinfurt ab dem 25.08.2021 die Einstufung in den Inzidenzbereich zwischen 35 und 50.

Hinweise
Nach der aktuell gültigen Fassung der 13. BayIfSMV bedeutet dies zusätzlich zu den bereits gültigen Regelungen:

  • Teilnehmerinnen und Teilnehmer bei öffentlichen und privaten Veranstaltungen in geschlossenen Räumen müssen über einen Testnachweis nach Maßgabe von § 4 der 13. BayIfSMV verfügen (vgl. § 7 Absatz 1 Satz 2 sowie § 7 Absatz 2 i.V.m. § 7 Absatz 1 Satz 2 der 13. BayIfSMV);
     
  • Besucherinnen und Besucher von Krankenhäusern sowie Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt (Einrichtungen nach § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummern 1 und 3 IfSG), müssen einen Testnachweis nach Maßgabe von § 4 der 13. BayIfSMV vorlegen (vgl. § 11 Absatz 2 Satz 2 der 13. BayIfSMV);
  • Die Ausübung von Sport in geschlossenen Räumen ist nur mit einem Testnachweis nach Maßgabe von § 4 der 13. BayIfSMV erlaubt (vgl. § 12 Absatz 1 Nummer 1 Halbsatz. 1 sowie § 12 Absatz 4 Satz 1 i. V. m. § 12 Absatz 1 Nummer 1 Halbsatz 1 der 13. BayIfSMV); 
     
  • Die Ausübung von Sport in geschlossenen Räumen ist nur mit einem Testnachweis nach Maßgabe von § 4 der 13. BayIfSMV erlaubt (vgl. § 12 Absatz 1 Nummer 1 Halbsatz. 1 sowie § 12 Absatz 4 Satz 1 i. V. m. § 12 Absatz 1 Nummer 1 Halbsatz 1 der 13. BayIfSMV);
     
  • Besucherinnen und Besucher von Sportveranstaltungen in geschlossenen Räumen müssen einen Testnachweis nach Maßgabe von § 4 der 13. BayIfSMV vorlegen (vgl. § 12 Absatz 2 Satz 3 der 13. BayIfSMV);
     
  • Für die Teilnahme an Flusskreuzfahrten bedürfen die Passagiere bei der Einschiffung und am Tag eines Landgangs jeweils eines Testnachweises nach Maßgabe von § 4 der 13. BayIfSMV (vgl. § 13 Abs. 2 der 13. BayIfSMV);
     
  • Für Freizeitparks, Indoorspielplätze und vergleichbare ortsfeste Freizeiteinrichtungen, Badeanstalten, Hotelschwimmbäder, Thermen, Wellnesszentren, Saunen, Spielhallen, Spielbanken und Wettannahmestellen gilt u.a ebenfalls die Pflicht zur Vorlage eines Testnachweises nach Maßgabe von § 4 der 13. BayIfSMV, soweit das jeweillige Angebot in geschlossenen Räumen stattfindet (vgl. § 13 Absatz 3 Nummer 2 der 13. BayIfSMV);
     
  • Bei der Inanspruchnahme sogenannter körpernaher Dienstleistungen in geschlossenen Räumen haben Kunden einem Testnachweis nach Maßgabe von § 4 der 13. BayIfSMV vorzulegen (vgl. § 14 Absatz 2 Satz 4 der 13. BayIfSMV);
     
  • Beim Besuch der Gastronomie in geschlossenen Räumen muss ebenfalls ein Testnachweis nach Maßgabe von § 4 der 13. BayIfSMV vorgelegt werden (vgl. § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 der 13. BayIfSMV). Dies gilt nicht mehr nur, wenn Gäste aus mehreren Hausständen an einem Tisch sitzen, sondern für jeden einzelnen Gast. Nicht-Öffentlich zugängliche Betriebskantinen sind von dieser Regelung allerdings ausgenommen (vg. § 15 Absatz 1 Satz 2 der 13. BayIfSMV). Ebenfalls von dieser Regelung nicht berührt wird die Abholung mitnahmefähiger Speisen und Getränke (vgl. § 15 Absatz 3 Satz 1 der 13. BayIfSMV).
     
  • Bei Übernachtungen in Hotels, Beherbergungsbetrieben, Schullandheimen, Jugendherbergen, Campingplätzen und allen sonstigen gewerblichen oder entgeltlichen Unterkünften bedürfen Gäste bei der Ankunft und zusätzlich für jede weiteren 72 Stunden eines Testnachweises nach Maßgabe von § 4 der 13. BayIfSMV (vgl. § 16 Nummer 1 der 13. BayIfSMV),
     
  • Für Tagungen, Kongresse und vergleichbare Veranstaltungen sind Besucherinnen und Besucher zur Vorlage eines Testnachweises nach Maßgabe von § 4 der 13. BayIfSMV verpflichtet, soweit diese in geschlossenen Räumen stattfindet (vgl. § 17 Absatz 1 i.V.m. § 25 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 der 13. BayIfSMV);
     
  • Präsenzveranstaltungen an Hochschulen sind u.a. nur dann zulässig, wenn die Teilnehmerinnen und Teilnehmer zwei Mal wöchentlich einen Testnachweis nach Maßgabe von § 4 der 13. BayIfSMV erbringen (vgl. § 23 Nummer. 3 der 13. BayIfSMV);
     
  • Besucherinnen und Besuchern von kulturellen Veranstaltungen in Theatern, Opern, Konzerthäusern, Bühnen, Kinos und sonst dafür geeigneten Örtlichkeiten sind ebenfalls zur Vorlage eines Testnachweises nach Maßgabe von § 4 der 13. BayIfSMV verpflichtet, soweit die jeweilige Veranstaltung in geschlossenen Räumen stattfindet (vgl. § 25 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 der 13. BayIfSMV).

Soweit in der 13. BayIfSMV für die Nutzung oder die Zulassung zu bestimmten Einrichtungen, Betrieben oder Bereichen die Vorlage eines Nachweises hinsichtlich des Nichtvorliegens einer Infektion
mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Testnachweis) vorgesehen ist, gilt gemäß § 4 der 13. BayIfSMV:

1. Es ist ein schriftliches oder elektronisches negatives Testergebnis
a) eines PCR-Tests, PoC-PCR-Tests oder eines Tests mittels weiterer Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik, der vor höchstens 48 Stunden durchgeführt wurde,
b) eines POC-Antigentests, der vor höchstens 24 Stunden durchgeführt wurde, oder 
c) eines vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte zugelassenen, unter Aufsicht vorgenommenen Antigentests zur Eigenanwendung durch Laien (Selbsttests), der vor höchstens 24 Stunden durchgeführt wurde,

nachzuweisen, das den Bestimmungen der COVID-19-Schutzmaßnahmen-
Ausnahmenverordnung (SchAusnahmV) entspricht.

2. Ausgenommen von der Notwendigkeit der Vorlage eines Testnachweises sind 

a) asymptomatische Personen, die im Besitz eines auf sie ausgestellten Impfnachweises (geimpfte Personen) oder Genesenennachweises (genesene Personen) sind,
b) Kinder bis zum sechsten Geburtstag und
c) Schülerinnen und Schüler, die regelmäßigen Testungen im Rahmen des Schulbesuchs
unterliegen.

3. Auf einen Testnachweis kann grundsätzlich verzichtet werden, wenn in der Einrichtung, dem Betrieb oder Bereich die einzelne Person keinen bestimmten festen Platz nutzt und es auch im Übrigen aufgrund des dort üblichen Nutzerverhaltens unwahrscheinlich ist, dass die einzelne Person eine längere Zeit einem engen räumlichen Kontakt zu bestimmten Personen eines anderen Hausstands ausgesetzt ist, soweit nicht ausdrücklich anderes angeordnet ist; im Zweifelsfall entscheiden die zuständigen Kreisverwaltungsbehörden.


Die Regelungen der 13. BayIfSMV, die an die Einstufung in den Inzidenzbereich zwischen 35 und 50 in der jeweils gültigen Fassung geknüpft sind, gelten so lange, bis eine erneute Bekanntmachung gemäß § 1 Nummern 1 und 3 bzw. § 1 Nummern 2 und 3 der 13. BayIfSMV erfolgt.

Die übrigen Bestimmungen der 13. BayIfSMV sowie die von zuständigen Staatministerien im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Gesundheit und Pflege erstellten Rahmenkonzepte in ihrer jeweils aktuell gültigen Fassung bleiben unberührt.

Schweinfurt, den 23.08.2021
gez.
Sonja Weidinger
Abteilungsleiterin
Landratsamt Schweinfurt Anlage 1 zum Amtsblatt Nr. 66

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