Öffentliche Bekanntmachung der Grundsteuer 2023 in der Gemeinde Gochsheim

  • Amtliche Bekanntmachung

A.

Durch öffentliche Bekanntmachung wird für alle Grundstücke, deren Bemessungsgrundlagen (Messbeträge) sich seit der letzten Bescheiderstellung nicht geändert haben, die Grundsteuer gemäß § 27 Abs. 3 GrStG für das Kalenderjahr 2023 in der zuletzt für das Kalenderjahr 2022 veranlagten Höhe festgesetzt. Vorbehaltlich der Festle­gung in der Haushaltssatzung 2023 wird daher öffentlich bekannt gemacht, dass der Hebe­satz 2023

 

für die Grundsteuer A        310 v. H.      und für die Grundsteuer B         310 v. H.

beträgt.

 

Dementsprechend sind die gleichen Grundsteuerbeträge wie im Vorjahr zu zahlen, sofern nicht schriftlich ein neuer Grundsteuerbescheid ergeht. Die Fälligkeiten sind aus den zuletzt zugestellten Grundsteuerbescheiden ersichtlich

(15.02., 15.05., 01.07., 15.08. und 15.11.).

 

B.

Mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung dieser Steuerfestsetzung treten für die Steuerpflichtigen die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tag ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre.

 

C.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe entweder Widerspruch eingelegt (siehe 1.) oder unmittelbar Klage erhoben (siehe 2.) werden.

1. Wenn Widerspruch eingelegt wird:

Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeinde Gochsheim, Am Plan 4-6, 97469 Gochsheim einzulegen. Sollte über den Widerspruch ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden werden, so kann Klage bei dem Bayeri­schen Verwaltungsgericht in Würzburg, Burkarderstraße 26,  97082 Würzburg schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Die Klage muss den Kläger, die Beklagte (Gemeinde) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

2. Wenn unmittelbar Klage erhoben wird:

Die Klage ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht in Würzburg, Burkarderstraße 26,  97082 Würzburg, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts zu erheben. Die Klage muss den Kläger, die Beklagte (Gemeinde) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:

  • Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 22.06.2007 (GVBl Nr. 13/2007 Seite 390) wurde in diesem Rechtsbereich ein fakultatives Widerspruchsverfahren eingeführt, das eine Wahlmöglichkeit eröffnet zwischen Widerspruchseinlegung und unmittelbarer Klageerhebung.
  • Die Widerspruchseinlegung und Klageerhebung in elektronischer Form (z.B. durch E-Mail) ist unzulässig.
  • Kraft Bundesrechts ist bei Rechtsschutzanträgen zum Verwaltungsgericht seit 01.07.2004 grundsätzlich ein Gebührenvorschuss zu entrichten.
  • Einwendungen, die sich gegen die Grundsteuer- oder gegen den Grundsteuermessbetrag- richten, sind nicht mit dem vorbezeichneten Rechtsbehelf geltend zu machen, sondern, bei dem Finanzamt anzubringen, das den Messbescheid erlassen hat.
  • Durch die Einlegung eines Rechtsbehelfs wird die Wirksamkeit dieses Bescheides nicht gehemmt, insbesondere wird die Einhebung der angeforderten Abgaben nicht aufgehal­ten (§80Abs.2Nr.1VwGO).
     

Gochsheim, 16.12.2022

G e m e i n d e

 

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