Schulanmeldung für die Grundschule Gochsheim

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+++ Unterlagen müssen der Grundschule Gochsheim vollständig ausgefüllt bis spätestens 18.03.2021 vorliegen +++

Hinweise zur Schulanmeldung für das Schuljahr 2021/22
durch die örtliche Schulleitung der Grundschule für alle Erziehungsberechtigten der Gemeinde Gochsheim

Aufgrund der aktuellen Einschränkungen wird die Schulanmeldung in diesem Jahr größtenteils postalisch erfolgen. Die Anschreiben mit den Anmeldeunterlagen wurden bereits an die Familien der einzuschulenden Kinder verschickt. Diese Unterlagen müssen vollständig ausgefüllt bis spätestens 18.03.2021 an die Grundschule zurückgesandt werden. Sollten Ihnen diese Unterlagen nicht vorliegen, wenden Sie sich bitte umgehend an uns. 

Telefon: 09721-6752930 oder  E-Mail:sekretariat@grundschule-gochsheim.de

 

Anmeldepflicht besteht für die Erziehungsberechtigten für

  1. jedes Kind, das bis zum 30.09.2021 mindestens 6 Jahre alt wird;
  2. jedes Kind, das im Vorjahr im Einschulungskorridor (Juli, August, September 2020) 6 Jahre alt wurde und nicht eingeschult worden ist.
  3. jedes im Vorjahr (2020/21) zurückgestellte Kind;
  4. jedes Kind, das die Erziehungsberechtigten zurückstellen lassen wollen;
  5. jedes Kind, für das ein Gastschulantrag gestellt werden soll;
  6. jedes schulpflichtige ausländische Kind, unabhängig von den Sprachkenntnissen.

 

Für Kinder, die ab dem 01. Oktober 2015 geboren sind, ist auf Antrag eine Anmeldung möglich. Nehmen Sie in diesem Fall bitte Kontakt mit der Grundschule Gochsheim auf.

Die Verletzung der Anmeldepflicht kann, wenn kein berechtigter Grund vorliegt, als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden.

Allgemeine Voraussetzung für die Einschulung ist eine körperliche, geistige und soziale Entwicklung des Kindes, die den erfolgreichen Unterrichtsbesuch erwarten lässt.  

 

Die Zurückstellung eines schulpflichtigen Kindes soll als Ausnahme nur dann erfolgen, wenn zu erwarten ist, dass das Kind voraussichtlich erst ein Schuljahr später mit Erfolg am Unterricht der Grundschule teilnehmen kann.

Eine Zurückstellung ist nur dann zulässig, wenn kein Anlass besteht, die Überweisung an eine Förderschule zu beantragen.
(Art. 37 [2] BayEUG)

Die folgenden Dokumente sind zu gegebener Zeit im Original vorzulegen:

  • Geburtsurkunde oder Familienstammbuch,
  • Impfausweis oder Impfbescheinigung über einen ausreichenden Masernschutz (2 Masern-Impfungen)
  • bei Alleinerziehenden der Sorgerechtsbeschluss ggf. Staatsangehörigkeitsnachweis des Kindes

Zur Klärung von Fragen steht die Schulleiterin nach telefonischer Anfrage gerne zur Verfügung.

Gochsheim, 04.03.2021
gez. Andrea Maier
Rektorin

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