Allgemeinverfügung

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des Landratsamtes Schweinfurt zum Vollzug tierseuchenrechtlicher Maßnahmen zum Schutz gegen die Blauzungenkrankheit; Aufhebung der Allgemeinverfügungen vom 08.04.2020

Das Landratsamt Schweinfurt erlässt folgende

Allgemeinverfügung:

  1. Die Allgemeinverfügung des Landratsamtes Schweinfurt vom 08.04.2020 zur Festlegung einer Sperrzone zum Schutz gegen die Blauzungenkrankheit (Az. 32 – 565/44 – 2020/124) veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 8/2020, wird aufgehoben.
     
  2. Die sofortige Vollziehung der in Ziffer 1.des Tenors getroffenen Regelung wird gem.
    § 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) angeordnet.
     
  3. Diese Allgemeinverfügung tritt am 25.06.2021 in Kraft.
     
  4. Kosten werden nicht erhoben.

Hinweis:

Gemäß Art. 41 Abs. 4 Satz 1 Bayer. Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) ist nur der verfügende Teil der Allgemeinverfügung öffentlich bekannt zu machen. Die Allgemeinverfügung liegt mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung beim Landratsamt Schweinfurt, Schrammstr. 1, 97421 Schweinfurt (Erdgeschoß, Zi.-Nr. 36) aus. Sie kann während der üblichen Dienstzeiten (Montag-Freitag 08:00-12:00 Uhr, Dienstag 14:00-16:00 Uhr, Donnerstag 14:00-17:00 Uhr) nach vorheriger telefonischer Vereinbarung eingesehen werden.

Schweinfurt, 23.06.2021
Landratsamt Schweinfurt

gez.
Florian T ö p p e r
Landrat

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