Allgemeinverfügung

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des Landratsamtes Schweinfurt zum Vollzug tierseuchenrechtlicher Maßnahmen zum Schutz vor der Geflügelpest; Aufhebung der Allgemeinverfügungen vom 15.02.2021

Das Landratsamt Schweinfurt erlässt folgende

Allgemeinverfügung:

  1. Die Allgemeinverfügung des Landratsamtes Schweinfurt vom 15.02.2021 zum Vollzug tierseuchenrechtlicher Maßnahmen zum Schutz vor der Geflügelpest – Einhaltung von Biosicherheitsmaßnahmen in einem festgelegten Gebiet zu präventiven Zwecken (Az. 32 – 565/2410 – 2021/023) veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 14 – wird aufgehoben.
     
  2. Die sofortige Vollziehung der in Ziffer 1.des Tenors getroffenen Regelungen wird gem.
    § 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) angeordnet.
     
  3. Diese Allgemeinverfügung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
     
  4. Kosten werden nicht erhoben.

 

Hinweise:

  1. Die grundsätzliche Meldepflicht von Geflügelhaltungen gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1 ViehVerkV besteht unabhängig von der jeweiligen Seuchenlage.
  2. Die Einhaltung der Biosicherheitsmaßnahmen ist, auch wenn keine akute Seuchengefahr besteht, von Vorteil und zu einer weiteren Einhaltung wird geraten.
  3. Gemäß Art. 41 Abs. 4 Satz 1 Bayer. Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) ist nur der verfügende Teil der Allgemeinverfügung öffentlich bekannt zu machen. Die Allgemeinverfügung liegt mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung beim Landratsamt Schweinfurt, Schrammstr. 1, 97421 Schweinfurt (Erdgeschoß, Zi.-Nr. 36) aus. Sie kann während der üblichen Dienstzeiten (Montag-Freitag 08:00-12:00 Uhr, Dienstag 14:00-16:00 Uhr, Donnerstag 14:00-17:00 Uhr) nach vorheriger telefonischer Vereinbarung eingesehen werden.

 

Schweinfurt, 22.06.2021
Landratsamt Schweinfurt

gez.
Florian T ö p p e r
Landrat

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