Allgemeinverfügung
des Landratsamtes Schweinfurt zum Vollzug tierseuchenrechtlicher Maßnahmen zum Schutz vor der Geflügelpest; Aufhebung der Allgemeinverfügungen vom 15.02.2021
Das Landratsamt Schweinfurt erlässt folgende
Allgemeinverfügung:
- Die Allgemeinverfügung des Landratsamtes Schweinfurt vom 15.02.2021 zum Vollzug tierseuchenrechtlicher Maßnahmen zum Schutz vor der Geflügelpest – Einhaltung von Biosicherheitsmaßnahmen in einem festgelegten Gebiet zu präventiven Zwecken (Az. 32 – 565/2410 – 2021/023) veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 14 – wird aufgehoben.
- Die sofortige Vollziehung der in Ziffer 1.des Tenors getroffenen Regelungen wird gem.
§ 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) angeordnet.
- Diese Allgemeinverfügung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
- Kosten werden nicht erhoben.
Hinweise:
- Die grundsätzliche Meldepflicht von Geflügelhaltungen gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1 ViehVerkV besteht unabhängig von der jeweiligen Seuchenlage.
- Die Einhaltung der Biosicherheitsmaßnahmen ist, auch wenn keine akute Seuchengefahr besteht, von Vorteil und zu einer weiteren Einhaltung wird geraten.
- Gemäß Art. 41 Abs. 4 Satz 1 Bayer. Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) ist nur der verfügende Teil der Allgemeinverfügung öffentlich bekannt zu machen. Die Allgemeinverfügung liegt mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung beim Landratsamt Schweinfurt, Schrammstr. 1, 97421 Schweinfurt (Erdgeschoß, Zi.-Nr. 36) aus. Sie kann während der üblichen Dienstzeiten (Montag-Freitag 08:00-12:00 Uhr, Dienstag 14:00-16:00 Uhr, Donnerstag 14:00-17:00 Uhr) nach vorheriger telefonischer Vereinbarung eingesehen werden.
Schweinfurt, 22.06.2021
Landratsamt Schweinfurt
gez.
Florian T ö p p e r
Landrat