Allgemeinverfügung - Einschränkung öffentlicher Veranstaltungen im Landkreis Schweinfurt als Schutzmaßnahme vor einer Ausbreitung des Coronavirus
Allgemeinverfügung des Landkreises Schweinfurt - Anlage 1 zum Amtsblatt Nr. 5 vom 12.03.2020
Anlage 1 zum Amtsblatt Nr. 5 vom 12.03.2020
Allgemeinverfügung
des Landkreises Schweinfurt zur Einschränkung öffentlicher Veranstaltungen im
Landkreis Schweinfurt als Schutzmaßnahme vor einer Ausbreitung des Coronavirus.
Allgemeiner Hinweis: Großveranstaltungen mit mehr als 1.000 Teilnehmern – unabhängig
davon, ob sie in geschlossenen Räumen stattfinden oder unter freiem Himmel – sind durch
das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege durch eine Allgemeinverfügung
vom 11.03.2020 bis zum Ende der Osterferien (einschließlich 19.04.2020) in Bayern
untersagt.
Gemäß § 28 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim
Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) in Verbindung mit Art. 35 Bayerisches
Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) wird folgende Allgemeinverfügung erlassen:
1. Diese Allgemeinverfügung gilt für alle öffentlichen oder privaten Veranstaltungen,
Vergnügungen und sonstige Ansammlungen sowie Versammlungen und Aufzüge im
Landkreis Schweinfurt (Veranstaltungen). Die festgesetzte Personenzahl gilt als
Gesamtzahl aller anwesenden Personen.
1.1. Veranstaltungen im Landkreis Schweinfurt mit einer Besucherzahl zwischen 500 bis
1.000 Personen sind spätestens eine Woche vorher beim Landratsamt Schweinfurt, Amt
für öffentliche Sicherheit und Ordnung, anzuzeigen. Dabei ist zwingend eine Aufstellung
zur Risikobewertung anhand der jeweils aktuellen Kriterien des Robert-Koch-Instituts
beizufügen und an das Gesundheitsamt per E-Mail zu versenden
(gesundheitsamt@lrasw.de). In begründeten Einzelfällen kann die Aufstellung zur
Risikobewertung spätestens vier Tage vor dem Veranstaltungstermin eingereicht
werden.
1.2. Für Veranstaltungen ab 500 Personen bis 1.000 Personen in geschlossenen Räumen
gilt Folgendes:
- pro anwesende Person müssen jederzeit mindestens 4 Quadratmeter
Aufenthaltsfläche zur Verfügung stehen und maximal dürfen 150 anwesende Personen
interagieren, z. B. Tanzen.
- bei Bestuhlung dürfen nicht mehr als 500 Personen gleichzeitig anwesend sein. Sofern
Stuhl- oder Bankreihen vorhanden sind, können diese auch über 500 Personen bis zur
maximalen Kapazitätsgrenze 1.000 anwesende Personen aufnehmen, sofern jeweils
eine Stuhl- oder Bankreihe abwechselnd unbenutzt bleibt.
1.3. Für Veranstaltungen ab 500 Personen bis 1.000 Personen unter freiem Himmel gilt
Folgendes:
- es dürfen nicht mehr als 500 Personen gleichzeitig anwesend sein.
1.4. Bei allen Veranstaltungen ab 500 Personen bis 1.000 Personen, unabhängig davon, ob
sie in geschlossenen Räumen oder unter freiem Himmel stattfinden, muss eine aktive
Information über allgemeine Schutzmaßnahmen wie Händehygiene, Abstand halten und
Husten- und Nies-Etikette in geeigneter Weise erfolgen.
Der Veranstalter hat eine Risikobewertung anhand der Kriterien des Robert-Koch
Instituts und des Bayerischen Landesamtes für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit
selbständig durchzuführen.
1.5. Für Veranstaltungen bis 499 Personen hat der Veranstalter, unabhängig davon, ob sie in
geschlossenen Räumen oder in Freien stattfindet, eine Risikobewertung anhand der
Kriterien des Robert-Koch-Instituts und des Bayerischen Landesamtes für Gesundheit
und Lebensmittelsicherheit selbständig durchzuführen.
2. Es ist untersagt, Veranstaltungen durchzuführen, die nicht den vorgenannten Kriterien
des Robert-Koch-Instituts und des Bayerischen Landesamtes für Gesundheit und
Lebensmittelsicherheit entsprechen.
3. Besuchern von Veranstaltungen wird dringend empfohlen, sich über die Einhaltung der
oben genannten Kriterien zu informieren und ggfs. den nicht den Kriterien
entsprechenden Veranstaltungen fern zu bleiben bzw. diese zu verlassen.
4. Bei Verstoß gegen Ziff. 1.3. und Ziff. 1.4. dieser Allgemeinverfügung kann ein Bußgeld
gemäß § 73 Abs. 1a Nr. 6 in Verbindung mit Abs. 2 IfSG in Höhe von bis zu 25.000,00
EUR festgesetzt werden.
5. Auf die Strafbarkeit einer Zuwiderhandlung gegen die Ziff. 1.2., Ziff. 1.3. und Ziff. 2. gem.
§ 75 Abs. 1 Nr. 1; Abs. 3 wird hingewiesen.
6. Diese Allgemeinverfügung gilt ab 12.03.2020, 12:00 Uhr, bis einschließlich 19.04.2020.
7. Die sofortige Vollziehung dieser Allgemeinverfügung besteht kraft Gesetzes.
8. Die Allgemeinverfügung und ihre Begründung können während der Dienstzeiten im
Landratsamt Schweinfurt, Schrammstraße 1, 97421 Schweinfurt, eingesehen werden.
Anwendungshinweis:
Eine öffentliche oder private Veranstaltung ist ein zeitlich begrenztes, in einem definierten
Raum stattfindendes Ereignis, an dem mehrere Personen teilnehmen. Dieses Ereignis hat in
der Regel einen definierten Zweck und ein Programm mit thematischer, inhaltlicher Bindung
(z. B. Konzerte, Kongresse, Theater, Diskotheken, Tanzveranstaltungen,
Sportveranstaltungen, Volksfeste, Firmenveranstaltungen, Versammlungen, Tage der
offenen Türe).
Nicht unter diese Kategorie fallen z. B. normaler Schul- und Ausbildungsbetrieb, Arbeitsplatz,
Bahnhöfe, öffentlicher Verkehr, Bäder, Einkaufszentren, Restaurants, normaler Barbetrieb,
Märkte und Verkaufsmessen im Freien, normaler Museumsbetrieb, gesellschaftliche
Privatfeiern.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht, Burkarderstr. 26, 97082 Würzburg, schriftlich, zur Niederschrift des Urkundsbeamten der dortigen Geschäftsstelle oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form erhoben werden.
Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben werden, die angefochtene Allgemeinverfügung soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung: Die Erhebung der Klage per einfacher E-Mail ist nicht zulässig und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen. Bei Klageerhebung in elektronischer Form gilt: Nähere Informationen zur elektronischen Einlegung von Klagen (sowie allgemeine Informationen zur Einleitung eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht) entnehmen Sie bitte dem Internetauftritt der Bayer. Verwaltungsgerichtsbarkeit unter www.vgh.bayern.de. Sofern kein Fall des § 188 VwGO vorliegt, wird kraft Bundesrechts in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten infolge der Klageerhebung eine Verfahrensgebühr fällig.
Schweinfurt, 12.03.2020
gez.
Florian T ö p p e r Landrat